Der Winter ist da!
Räum- und Streupflicht beachten - wer haftet?
Der Winter steht wieder vor der Tür! Aus diesem Grund möchten wir darauf hinweisen, dass die Räum- und Streupflicht durch die Straßenreinigungssatzung dem Anlieger übertragen ist. Es wird nochmals ausdrücklich klargestellt, dass der örtliche Räumdienst einer jeden Kommune eine freiwillige und sehr kostenintensive Leistung ist. Gibt es keinen Gehsteig, dann gilt die Räum- und Streupflicht für einen 1 Meter breiten Streifen am Fahrbahnrand.
Diese Verpflichtung besteht nur innerhalb der geschlossenen Ortslage, nicht aber für den Außenbereich. Jedoch ist zu beachten, dass die Räum- und Streupflicht im Ort auch Gehsteige oder Gehwege an unbebauten Grundstücken betrifft.
Zuständig ist der Grundeigentümer oder der Erbbauberechtigte. Mittels Mietvertrag kann diese Verpflichtung zum Räumen und Streuen auf den Mieter übertragen werden. Die Räum- und Streupflicht besteht an Werktagen von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr und sonntags von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr.
Sorgen Sie auch vor und beauftragen Sie jemanden mit dem Räumen und Streuen, wenn Sie vorübergehend abwesend sind.
Wer muss Räumen und Streuen?
Bei Gehwegen trifft die Räum- und Streupflicht in der Regel die Eigentümer der Anliegergrundstücke. Alle Gemeinden haben von ihrem Recht Gebrauch gemacht, ihre eigene Räum- und Streupflicht durch die Gemeindesatzung auf die Anlieger zu übertragen.
Mit welchen Konsequenzen muss bei einer Verletzung der Räum- und Streupflicht gerechnet werden?
Wird nicht oder nur ungenügend geräumt und gestreut und kommt es zu Stürzen, so hat der Streupflichtige für den dadurch entstandenen Schaden aufzukommen. Das kann teuer werden. Kommt ein Fußgänger zu Schaden, haftet er diesem für Arzt- und Krankenhauskosten sowie für solche Schadensfälle, die durch eine Haftpflichtversicherung versorgt werden. Zusätzlich muss derjenige, der seine Räum- und Streupflicht verletzt hat, noch mit strafrechtlichen Folgen rechnen. Verletzt sich nämlich der Stürzende, dann kommt unter Umständen sogar eine Strafe wegen fahrlässiger Körperverletzung in Betracht.
Kann der Hauseigentümer die Räum- und Streupflicht auf den Mieter übertragen?
Der Hauseigentümer kann die Räum- und Streupflicht in die Verantwortung des Mieters übertragen. Die Übertragung muss in jedem Fall vertraglich festgelegt werden. Dies kann im Mietvertrag -auch im Formularmietvertrag- geschehen; Hausordnung genügt jedoch nicht. Im Mietvertrag sollte dem Mieter auch verdeutlicht werden, wann und wie er zu Räumen und zu Streuen hat. Auch sollten ihm die Konsequenzen des unterlassenen Streuens klar vor Augen geführt werden.
Bei einer Übertragung der Räum- und Streupflicht ist der Eigentümer überwachungspflichtig, d.h. er muss sich von der ordnungsgemäßen Ausführung durch regelmäßige Sichtkontrollen überzeugen. Kommt es zu Personen- oder Sachschäden, haftet er nur dann nicht, wenn er beweisen kann, dass er kontrolliert hat, ob die Streupflicht eingehalten wurde.
Entfällt die Räum- und Streupflicht wegen beruflicher Abwesenheit?
Berufliche Abwesenheit entbindet nicht von der Räum- und Streupflicht. Ist ein Anlieger oder Mieter tagsüber aufgrund berufsbedingter Abwesenheit nicht in der Lage, seiner Streupflicht nachzukommen, hat er rechtzeitig dafür zu sorgen, dass eine andere Person seine Verpflichtung übernimmt.
In welchem Umfang muss geräumt und gestreut werden?
Es ist nicht die volle Breite des Gehweges schnee- und eisfrei zu halten. Im Allgemeinen ist es ausreichend, einen Fußweg in einer solchen Breite freizuhalten, dass zwei Fußgänger gefahrlos aneinander vorbeikommen können
(1,5 m). An gefährlichen Stellen kann es auch erforderlich sein, den Gehweg auf seiner ganzen Breite zu räumen und zu streuen.
Welche Art von Streumittel darf verwendet werden?
Salz oder sonstige auftauenden Stoffe sind grundsätzlich verboten und dürfen nur in bestimmten Ausnahmefällen benutzt werden. Geeignet als Streumittel sind Rollsplitt, Granulate, Sand und Sägemehl.
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